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STEUERBERATER & TREUHÄNDER
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Was ist die Quellensteuer?
Quellensteuer ist eine Abgabe, welche zum Zeitpunkt des Entstehens einer steuerpflichtigen Einnahme, am Ort des Entstehens von einem für das Abführen dieser Steuer haftenden Dritten (Bank, Arbeitgeber u.a.) erhoben und abgeführt wird.
Steuerpflichtig ist somit der Schweizer Schuldner der steuerbaren Leistung (Bank, Versicherung, Arbeitgeber etc.). Er muss die Steuer entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung auf deren Empfänger überwälzen.
Welche Einkünfte unterliegen in der Schweiz der Quellenbesteuerung?
Die Schweizer Quellenbesteuerung setzt eine steuerbare Leistung aus den schweizerischen Quellen voraus. Deswegen muss der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, Arbeit, Vermögen oder Betriebsstätte in der Schweiz haben.
Die Quellenbesteuerung wird in der Schweiz in den folgenden Formen angewendet:
1. Der Bund erhebt eine Quellensteuer mit Sicherungszweck auf bestimmte Kapitalerträge, wie Zinsen und Dividenden, bestimmte Versicherungsleistungen. Diese Quellensteuer wird die Verrechnungssteuer genannt.
2. Quellensteuern werden auf die Einnahmen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit und die Ersatzeinkünfte, die an deren Stelle treten, von Personen ohne Schweizer Bürgerschaft und ohne Niederlassungsbewilligung C mit dem Wohnsitz in der Schweiz erhoben. Diese Form wird die «echte» Quellensteuer genannt, da diese mit Abgeltungswirkung an der Quelle anstatt im ordentlichen Steuerverfahren nach Abschluss des Veranlagungsraums festgesetzt und erhoben wird.
3. Quellensteuern werden auf die Einnahmen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Grenzgänger und Wochenaufenthalter) in der Schweiz erhoben.
Warum werden manche Personen quellenbesteuert und andere nicht?
Ausgangspunkt dieser Besteuerung war das kantonale Steuerrecht, um die Besteuerung von Ausländern, die möglicherweise zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung nach dem Abschluss des Veranlagungszeitraums nicht mehr in der Schweiz sein werden bzw. nicht mehr in der Schweiz arbeiten werden, sicherzustellen.
In welche Kategorien werden die quellensteuerpflichtigen Personen unterteilt?
unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, allerdings ohne Schweizer Bürgerschaft und ohne Niederlassungsbewilligung C,
beschränkt steuerpflichtige Personen ohne den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz,
neu ab 2021: die sog. "Quasi-Ansässigen". Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus Tätigkeiten beziehen, die sie in der Schweiz ausüben,
Grenzgänger.
Warum das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für das Verständnis der Quellensteuer wichtig ist?
Um den Mechanismus bei der Quellensteuererhebung und -berechnung zu verstehen, ist das Verständnis des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgangspunkt.
In der Schweiz erheben das Bund, die Kantonen und die Gemeinden Steuern auf Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Sind die Personen quellensteuerpflichtig, wird der Quellensteuerabzug mit einem Tarif, welcher den Durchschnittssatz vom Bund, Kanton und der Gemeinden des Kantons einschliesst, erhoben. Diese Tarife beinhalten je nach Kanton grds. Kirchensteuer sowie kantonale Abgaben wie Feuerwehrabgabe. Pauschalen für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens entstehen, werden zum Teil analog der ordentlichen Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in den Tarif einbezogen.
Wo ist die Quellenbesteuerung der Grenzgänger in die Schweiz geregelt?
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln die Quellenbesteuerung. Die ESTV Bern veröffentlich darüber hinaus die Merkblätter. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern hat die ESTV folgende Merkblätter zur Quellenbesteuerung von Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz veröffentlicht:
Besteuerung von:
Arbeitnehmern bei internationalen Transporten (Art. 91 Abs. 2 DBG)
Sportlern, Künstlern und Referenten (Art. 92 DBG)
Praktikanten, Studenten, Lehrlinge u. ä.
Verwaltungsräten (Art. 93 DBG)
Hypothekarzinsen (Art. 94 DBG)
privat-rechtlichen Vorsorgeleistungen (Art. 96 DBG)
öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen (Art. 95 DBG)
Ersatzeinkünften etc.
Wie wird die echte Quellensteuer berechnet?
Für die Berechnung ist der Bruttobetrag massgebend. Gewinnungs- bzw. Werbungskosten (Ausgaben) werden nicht abgezogen. Diese sind in dem entsprechenden Tarif berücksichtigt.
Wie wird die Verrechnungssteuer berechnet?
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Bei Personen und Körperschaften mit der Steuerpflicht in der Schweiz, die ihrer Deklarationspflicht nachkommen, wird die als Vorauszahlung erhobene Verrechnungssteuer nicht endgültig belastet. Sie wird im ersten Schritt ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen erhoben. Die wirtschaftliche Situation wird im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung geprüft und berücksichtigt.
Die Steuersätze betragen: 35 % auf Kapitalerträge & Lottogewinne, 15 % auf Pensionen, Leibrenten, 8 % auf sonstige Versicherungsleistungen.
Wie bekomme ich die Verrechnungssteuer zurückerstattet?
Den Rückerstattungsanspruch haben:
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, allerdings nur, sofern sie in der Steuererklärung die Vermögenswerte und die Vermögenserträge ordnungsgemäss deklariert haben. Die Rückerstattung erfolgt durch die Kantone und wird mit den kantonalen Steuern verrechnet.
Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, allerdings nur, sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einnahmen als Erträge verbucht haben. Die Verrechnungssteuer wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattet.
Die im Ausland wohnhaften Leistungsempfänger haben Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, nur wenn sie die im betroffenen Doppelbesteuerungsabkommen genannten Voraussetzungen erfüllen.
Wie optimiert man Steuern auf Zinsen und Dividenden?
Die vorgesehenen Entlastungen sind in Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt. Die DBAs sind ein wichtiges Instrument, mit dem man die Steuerlast minimieren kann, sofern diese im voraus von einem Experten geplant wird.
In dem DBA Schweiz - Deutschland ist z. B. vereinbart, dass Steuern auf Dividenden max. 15 % betragen dürfen. Ein höherer Betrag (hier: in der Schweiz 35 %) darf nicht erhoben werden. Dieser muss ggf. an den Dividendenempfänger zurückerstattet werden.
Das DBA CH - DE geht sogar weiter und sieht für Kapitalgesellschaften, die mit mindestens 10% im anderen Land an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, eine Null-Regel vor, sofern man über diese Beteiligung für mindestens zwölf Monate verfügt.
Weitere Entlastungen finden Sie im Merkblatt der ESTV Bern "Steuerentlastungen für Schweizerische Dividenden und Zinsen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen".
Diese Regelungen entsprechen der „EU-Mutter-Tochter-Richtlinie“, die zwischen der Schweiz und der EU gegenseitig gilt.
Was ist bei der 60 Tage Grenzgänger Regelung (CH-DE) zu beachten?
Das schweizer Steueramt hat das sogenannte Gre-3 Formular bei Ihnen anerkannt und Ihnen mehr als 60 Nichtrückkehrtage bescheinigt.
Beachten Sie nach Erhalt des deutschen Steuerbescheids den Beginn der 90 Tagefrist. Nach Ablauf von 90 Tagen besteht für Sie keine Möglichkeit mehr, die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer korrigieren zu lassen.
Welche Fristen sind im Hinblick auf die Erstattung der Verrechnungssteuer zu beachten?
Ein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung entstanden ist, gestellt werden.
Welche Quellensteuertarife gibt es? Wie prüfe ich, ob mein Tarif richtig ist?
Ab 2021 gelten folgende Tarife:
Tarif A für alleinstehende Personen
Tarif B für verheiratete Alleinverdiener
Tarif C für verheiratete Doppelverdiener
Tarif H für alleinstehende Personen mit Kindern im gleichen Haushalt
Tarif L, M, N, P für echte Grenzgänger aus Deutschland
Alle Arten der Erwerbseinkünfte werden zum gleichen Tarif wie der Haupterwerb abgerechnet.
Tarife G & Q für Ersatzeinkünfte (z.B. Taggelder), welche direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden, werden durch den Leistungserbringer (z.B. Versicherung, Arbeitgeber) mit dem Tarif G bzw. für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q abgerechnet.
Q ist ein einheitlicher Tarif ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (keine Kinderabzüge / ohne Konfession).
Wann ist eine ergänzende ordentliche Veranlagung erforderlich?
Übersteigen die Einnahmen einer quellensteuerbesteuerten Person Fr. 120.000,- bzw. das Vermögen Fr. 100.000,- oder erzielt sie weitere Einkünfte, die nicht an der Quelle besteuert werden, wird eine ergänzende ordentliche Veranlagung durchgeführt.
Als ergänzende Einkünfte gelten z. B.
1. die aus dem Ausland bezahlten Einkünfte für Erwerbstätigkeit bzw. Ersatzeinkünfte und Renten,
2. die in- und ausländischen Erträge aus Wertschriften oder
3. die Erträge aus Liegenschaften etc.
Wo werden die Quellensteuertarife veröffentlicht?
ESTV, Bern veröffentlicht die Quellensteuertarife. Die aktualisierten gesamten Tarife Schweiz sind bei der ESTV aufgeschaltet.
Welche Tarife gelten für Vorsorgeleistungen?
Renten: 7% Staats- und Gemeindesteuer / 1% Bundessteuer
Kapitalleistungen: bei Staats- und Gemeindesteuer unveränderte Berechnung (7%)
Neu ab 2021: Aufteilung in Tarif für verheiratete und alleinstehende Personen (nur beim Bund)
Warum wurden die neuen Regelungen in der Quellenbesteuerung ab 2021 eingeführt?
Gründe:
Beseitigung von Ungleichbehandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen,
Vereinheitlichung der Verfahren und Tarifanwendung,
Rechtssicherheit,
Die Gleichbehandlung geht auf das Urteil des Bundesgerichts zurück, in dem die aktuelle Quellenbesteuerung auf ihre Kompatibilität mit dem EU-Recht überprüft wurde,
während die in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120 000,- Franken weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen,
die sogenannten «quasi-ansässigen» Quellensteuerpflichtigen können neu eine NOV beantragen.
Für welche Personen gilt die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung?
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ist für quellensteuerpflichtige Personen vorgesehen,
sofern Sie in der Schweiz ansässig sind,
Ihre Bruttoeinkünfte mindestens CHF 120’000,- pro Jahr betragen oder
Einkünfte oder Vermögenswerte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, vorhanden sind. Bisherige ergänzende ordentliche Veranlagung entfällt ab VZ 2021.
Sie müssen bis 31.03. des Folgejahres Steuererklärungsformulare von ihrem Gemeindesteueramt verlangen.
Für welche Personen gilt die freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung?
Sie können, sofern Sie in der Schweiz ansässig sind, einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV/A) bis 31.03 ab VZ 2021 stellen.
Ein Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden und gilt bis ans Ende der (Quellen-)Steuerpflicht (für Ehegatten nach Trennung oder Scheidung).
Ich wohne im Ausland und arbeite in der Schweiz. Kann ich in der Schweiz eine Steuererklärung abgeben?
Beim Vorliegen folgender Voraussetzungen können Sie ein Gesuch auf nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOV/A) bis zum 31.03. stellen:
mindestens 90% der weltweiten Gesamteinkünfte (ggf. beider Ehegatten) in der Schweiz steuerbar («Quasi-Ansässigkeit»).
Ferner könnte eine nachträgliche ordentliche Veranlagung in der Schweiz verlangt werden, wenn die Situation einer ausländischen in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Person mit der Situation einer in der Schweiz ansässigen und in der Schweiz steuerpflichtigen Person vergleichbar ist. Diese Situation könnte z.B. dann zustande kommen, wenn die im Ausland ansässige Person mit den Einkünften aus der Schweiz ihre persönlichen Abzüge bzw. den Familienstatus in ihrem Heimatland nicht geltend machen kann und im Vergleich zu einer Person in der Schweiz mit ähnlichen Verhältnissen schlechter dargestellt wird.
Jährliche Antragseinreichung ist notwendig.
Eine Prüfung durch Steuerexperten ist zu empfehlen.
Ich bin Verwaltungsrat in der Schweiz mit Wohnsitz im Ausland. Was muss ich beachten?
Bei Vorständen, Verwaltungsräten mit Wohnstätte im Ausland ist zu differenzieren, ob es sich um Gehalt bzw. Verwaltungsratsentschädigungen handelt. Sofern die Entschädigung für die operative Arbeit (hier: Managementaufgaben) bezahlt wird, handelt es sich um Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit. Die Steuern sind nach dem ordentlichen Tarifcode zu bezahlen. Sofern Entschädigung für reine Aufsichtstätigkeiten vorliegen, wäre der lineare Steuersatz anwendbar.
Welches Steueramt ist für die Quellenbesteuerten zuständig?
Bei Ansässigkeit in der Schweiz ist der Wohn- bzw. Aufenthaltskanton für Sie zuständig.
Beim Umzug ist der Kanton gemäss Ansässigkeit am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (31.12. / Stichtagsprinzip) zuständig.
Bei Ansässigkeit im Ausland (Grenzgänger): effektiver Sitz des Arbeitgebers, Schuldner der steuerbaren Leistung oder Sitz der Betriebsstätte,
Bei Ansässigkeit im Ausland (Wochenaufenthalt): Wochenaufenthaltskanton: Abrechnung über Gemeindesteueramt.
Die Quellensteuern sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung in dem anspruchsberechtigten Kanton und dessen Tarif abzurechnen.
Welches Steueramt ist für die Erstattung der Verrechnungssteuern an die Erben zuständig?
Der Bundesrat hat entschieden, der Wohnsitzkanton sei ab dem 1. Januar 2022 zuständig für Verrechnungssteuer der Erben. Erben & Erbinnen haben die Verrechnungssteuer in ihrem Wohnkanton zurückzufordern.
Was ist bei einem Wechsel der Veranlagungsart, dem Umzug, dem Kantonswechsel zu beachten?
Das Kreisschreiben Nr. 35 der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS Nr. 35 SSK) regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
Welche Rechte habe ich als quellensteuerpflichtige Person?
Recht, auf Ausweis der abgezogenen Quellensteuer in jeder Lohnabrechnung und im jährlichen Lohnausweis,
eine Bescheinigung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht.
Sie können eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen. Sofern Sie nicht dazu verpflichtet sind, ist eine Günstigerprüfung durch Steuerberater zu empfehlen, ob eine Quellenbesteuerung oder eine ordentliche Veranlagung günstiger ist.
Sie können, sofern Sie Fehler vermuten, eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen.
Sie können im Kanton Thurgau die Gewährung von Steuergutschriften gemäss §188a StG im Rahmen der NOV beantragen.
Wann werde ich als Quasi-Ansässige anerkannt und kann in der Schweiz meine Steuererklärung abgeben?
Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigen (sog. Gebietsfremde, Art. 91 ff DGB):
Die Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigen liegen vor, sofern im jeweiligen Veranlagungsjahr mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (incl. die des Ehegatten) in der Schweiz nach den schweizerischen Steuervorschriften steuerpflichtig sind.
Folgendes Beispiel kann die Beratung, die empfohlen wird, nicht ersetzten:
Frau A wohnt in Konstanz. Sie ist verheiratet, hat drei schulpflichtige Kinder. Sie hat eine Stelle in Bern. Sie bezieht einen Bruttojahreslohn i. H. v. CHF 100.000. Sie arbeitet von Montag bis Freitag in der Schweiz und kommt an den Wochenenden nach Konstanz. Ihr Ehemann ist Zuhause und betreut die Kinder. Sie wohnen in eigener Wohnung (Schweizer Eigenmietwert beträgt CHF 25.000; in Deutschland wird der Eigenmietwert nicht besteuert). Somit beträgt das weltweite Bruttoeinkommen aus Sicht der Schweiz: CHF 125.000. In der Schweiz wären davon CHF 100.000, was 80 % des Welteinkommens betrifft, zu versteuern. Der Antrag auf die ordentliche Veranlagung in der Schweiz wird abgelehnt, da die 90 % Grenze unterschritten ist. Da die umstrittene Besteuerung des Eigenmietwerts demnächst auch in der Schweiz entfallen könnte, könnte der Anspruch auf die ordentliche Veranlagung in der Schweiz nach dem Wegfall der Eigenmietbesteuerung in der Schweiz bestehen.
Ich bin Wochenaufenthalter. Sofern ich nicht als Quasi-Ansässiger anerkannt werde, kann ich wie gehabt einen Antrag auf Tarifkorrektur stellen und meine Reisekosten, Weiterbildungskosten etc. geltend machen?
Sie können einen Antrag auf Tarifkorrektur das letzte Mal bis zum 31.02.2021 für das VZ 2020 stellen. Ab VZ 2021 entfällt diese Möglichkeit. Viele Wochenaufenthalter, die im Voraus nicht genau rechnen, werden Verlierer der neuen Quellenbesteuerung sein.
Ich bin aufgefordert worden, eine Steuererklärung abzugeben. Warum?
Die in der Schweiz steuerpflichtigen Personen,
1) die Schweizer Bürger,
2) die Ausländer mit dem ständigen Wohnsitz in der Schweiz,
3) die guellenbesteuerten Personen bei den Einnahmen über Fr. 120.000, dem Vermögen über Fr. 100.000 oder sofern die nicht quellenbesteuerten Einnahmen vorliegen,
müssen ihre Erklärung unaufgefordert ab dem 18 Lebensjahr fristgerecht abgeben.
In folgenden Fällen wird die Steuererklärung i.d.R. von Amts wegen durchgeführt:
Umzug
Stossende Verhältnisse, z. B. mehrere Einkünfte mit unterschiedlicher Besteuerung oder Vermögen in der Schweiz
Unterschiedliche massgebende Steuersätze
Internationale Steuerhilfe
Zu Gunsten oder zu Ungunsten der quellensteuerpflichtigen Person
etc.
Kann ich meine Unterlagen elektronisch verwalten und die Steuererklärung elektronisch abgeben?
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Ich arbeite als Grenzgänger in der Schweiz. Was ist zu tun, wenn mein Schweizer Arbeitgeber zu viel Steuern einbehalten hat und das deutsche Finanzamt die gleichen Einnahmen noch einmal besteuert?
Bitte prüfen Sie im ersten Schritt, ob die sog. Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt. Diese liegt vor, sofern die Rückkehr aus Berufsgründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines PKWs ist eine Rückkehr an ihren Wohnsitz nicht zumutbar, sofern die kürzeste Straßenentfernung für die Wegstrecke über 100 km beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung länger als 1,5 Stunden dauert.
2 Von einem Nichtrückkehrtag geht die Steuerverwaltung nur dann aus, sofern die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt war.
3. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen die Rechtsmittelverfahren parallel in den beiden Ländern geführt werden.
Sofern Ihre Fragen noch nicht beantwortet sind, bitte wenden Sie sich direkt an unsere Experten. Um die Fristen nicht zu verpassen, ist eine zügige Rechtshilfe zu empfehlen.
Welche Fristen sind zu beachten?
1 Die Verwirkungsfrist der Quellensteuer (Ausnahmen: ordentliche, nachträgliche, ergänzende Veranlagung, Umzug, Familienstandänderung, Verrechnungsteuer) ist der 31.03 des auf die Fälligkeit der Quellensteuer folgenden Jahres. In einigen Kantonen gilt eine von dieser grundsätzlichen Frist abweichende Frist. Bei der Anhaltung der Frist 31.03 werden Sie in keinem Kanton diese verpassen.
Bis zum 31.03. des auf die Fälligkeit der Quellensteuer folgenden Jahres hat Ihr Arbeitgeber oder Sie persönlich folgende Rechte:
Einreichen einer Korrekturabrechnung
Antrag auf Bescheinigung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht
Antrag auf ordentliche Veranlagung
Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer
2 Die Verrechnungssteuer kann innert 3 Jahren zurückverlangt werden.
Kann ich meine Verrechnungssteuer erstatten lassen, wenn ich die entsprechenden Einkünfte nicht deklariert habe?
Die Steuerverwaltung definiert den Begriff der Fahrlässigkeit z. B. im Fall der unvollständigen Deklaration als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Sofern die fahrlässige Nicht-Deklaration offenkundig ist, gewährt die Steuerbehörde die Rückerstattung ohne weitere Überprüfung. In einem anderen Fall muss der Steuerpflichtige zumindest glaubhaft machen, dass sein Versäumnis fahrlässig war.
Die nachträgliche Deklaration muss in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolgen.
Wie und wo stellt man Anträge auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer an kollektive Kapitalanlagen?
ESTV- die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht die Verfügung, wie Rückerstattungsanträge auf ausländische Quellensteuer an den kollektiven Kapitalanlagen vorzulegen sind. Die Anträge seien in 2-facher Ausfertigung vollumfänglich vorzulegen. Eine Kopie sei für den Antragsteller oder sofern das zur Anwendung relevante Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht – an die ausländische Steuerverwaltung versandt. Die zweite Kopie ist für die ESTV. Eine Kopie des Formulars 201 oder 109, das für das betroffene Geschäftsjahr gilt, und ein Rechenschaftsbericht hinzuzufügen. Die Rückerstattung sei, um den auf ausländische Investoren entfallenden Teilbetrag zu reduzieren.
Kann ich den falschen Tarif korrigieren lassen, wenn ich die Frist 31.03 verpasst habe?
Bei reinen Rechen- oder Schreibfehlern der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person innert fünf Jahren seit Eröffnung des definitiven Bescheids eine Korrektur des Fehlers (sog. Berichtigung) verlangen.
In der Praxis spielt diese Vorschrift für Steuerpflichtige ohne steuerliche Vertretung kaum eine Rolle, da Steuerverwaltungen i.d.R. an der Fristverwirkung festhalten.
Was ist zu tun bei einer fehlerhaften Veranlagung?
Die Empfehlung
Ein fehlerhafter Bescheid kann trotz Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden.
Bei Rechenfehlern empfiehlt es sich, mit Hilfe eines Steuerexperten die nachträglichen Korrekturmöglichkeiten abklären zu lassen.
Bei Nachsteuerverfahren, welche ein Steuerstrafverfahren auslösen können, ist die Einbeziehung eines Steuerberaters dringend anzuraten.
Wo finde ich die Informationen über die Quellenbesteuerung?
Die ESTV Bern, Eidgenössische Steuerverwaltung, veröffentlicht regelmässig die Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben.
Am 15.02.2021 wurde z. B. das Schreiben «Merkblätter für die Quellenbesteuerung und Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen» bekanntgegeben.
Möchten Sie weitere Informationen regelmässig bekommen? Dann tragen Sie Ihre E-Mail hier, um Updates nicht zu verpassen.
Für welchen Personenkreis gilt im Hinblick auf die Verrechnungssteuer das Meldeverfahren?
Die Überlegung eines Meldeverfahrens für natürliche Personen wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD nicht weiterverfolgt. Das Verfahren hätten natürliche Personen mit einer Beteiligungsquote von mind. 10 % an Schweizer Unternehmen sowie mit Wohnsitz in der Schweiz benutzen können.